Streitigkeiten zwischen Eigentümern und Mietern: Wer trägt welche Kosten?
Die Frage der Kostenübernahme für verschiedene Dienstleistungen und Reparaturen ist ein häufiges Streitthema vor deutschen Gerichten. Der Infodienst Recht und Steuern der LBS beleuchtet in seiner Extra-Ausgabe aktuelle Urteile, die diese Problematik aufgreifen. Von der Schädlingsbekämpfung bis zur Wartung von Gasleitungen – die Urteile zeigen, wie unterschiedlich die Verantwortung auf Eigentümer und Mieter verteilt wird.
Bettwanzenbefall: Wer zahlt den Kammerjäger?
In einem Fall vor dem Amtsgericht Berlin-Neukölln (Aktenzeichen 16 C 395/16) stritten Eigentümer und Mieter über die Kosten für die Bekämpfung von Bettwanzen. Das Gericht entschied, dass der Mieter die Kosten zu tragen hat, da die Parasiten in der Regel durch Möbel oder Kleidung eingeschleppt werden und das Mietverhältnis bereits lange bestanden hatte.
Unwirksame Klausel: Instandhaltung der Einbauküche
Das Amtsgericht Besigheim (Aktenzeichen 7 C 442/22) erklärte eine allgemeine Geschäftsbedingung für unwirksam, die besagt, dass der Mieter für die Instandhaltung und Reparaturen einer beim Einzug vorhandenen Einbauküche verantwortlich ist. Diese Regelung benachteiligt den Mieter unangemessen. Daher musste der Mieter nicht für die Reparatur einer defekten Dunstabzugshaube aufkommen.
Gartenpflege: Umlegung der Kosten auf Mieter
Das Landgericht München I (Aktenzeichen 31 S 3302/20) entschied, dass die Kosten für die fachgerechte Entsorgung von kranken, morschen und abgestorbenen Bäumen als Gartenpflege gelten und somit auf die Mieter umgelegt werden können. Eine Umgestaltung oder Neuanlage des Gartens sei hier nicht gegeben.
Wespennest: Kosten für Feuerwehreinsatz
Mieter entdeckten ein Wespennest in ihrem Rollokasten und ließen es von der Feuerwehr entfernen, da der Eigentümer nicht erreichbar war. Das Amtsgericht Würzburg (Aktenzeichen 13 C 2751/13) entschied zugunsten der Mieter, die den Feuerwehreinsatz als notwendig ansahen. Der Eigentümer musste die Kosten übernehmen.
Rauchmelder: Selbstbeschaffung auf eigene Kosten
Ein Mieter installierte in seiner Wohnung Rauchmelder und forderte die Kosten vom Eigentümer zurück. Das Amtsgericht Coesfeld (Aktenzeichen 4 C 171/19) entschied, dass der Mieter die Kosten selbst tragen muss, da es ihm freistand, die Wohnung mit Rauchmeldern auszustatten.
Wartungskosten für Rauchmelder: Umlegbar auf Mieter
Der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen VIII ZR 117/21) entschied, dass die Wartungskosten für Rauchmelder auf die Mieter umgelegt werden können. Diese Wartungskosten fallen unter die "sonstigen Betriebskosten" gemäß der entsprechenden Verordnung.
Dichtigkeitsprüfung von Gasleitungen: Mieter müssen zahlen
Das Amtsgericht Rheine (Aktenzeichen 14 C 44/23) urteilte, dass die Kosten für die regelmäßige Dichtigkeitsprüfung von Gasleitungen von den Mietern getragen werden müssen. Diese Maßnahme dient der Betriebssicherheit der Heizung.
Wartungskosten für Pumpen: Umlage auf Mieter
Auch die Wartungskosten für eine Pumpe können laut Amtsgericht Rheine (Aktenzeichen 10 C 49/22) auf die Mieter umgelegt werden. Diese Kosten sind im Mietvertrag unter "Kosten der Entwässerung" aufgeführt und kommen regelmäßig in Betriebskostenabrechnungen vor.
Wachschutzkosten: Teilung zwischen Vermieter und Mieter
In besonders gefährlichen Wohngegenden kann es sinnvoll sein, einen Wachschutz zu engagieren. Das Amtsgericht Berlin-Kreuzberg (Aktenzeichen 8 C 85/21) entschied, dass die Kosten grundsätzlich auf die Mieter umlegbar sind, wenn dies im Mietvertrag vereinbart ist und die Wohnung in einem Hotspot der linksradikalen Szene liegt. In diesem Fall wurde eine hälftige Kostenaufteilung zwischen Vermieter und Mieter als sachgerecht angesehen.