1. März 2024 / Aus aller Welt

Geldstrafe und Freispruch nach tödlichem Polizeieinsatz

Beim Einsatz zweier Beamten in Mannheim stirbt ein psychisch kranker Mann. Nun hat ein Gericht in Mannheim eine Entscheidung in dem Verfahren getroffen: Der Einsatz war grundsätzlich gerechtfertigt.

von dpa

Der tödliche Polizeieinsatz im Mai 2022 in Mannheim war nach Überzeugung des Landgerichts im Wesentlichen gerechtfertigt. Die Kammer sprach einen angeklagten Polizeibeamten am Freitag in Mannheim frei, sein Kollege wurde zu einer Geldstrafe von insgesamt 6000 Euro verurteilt. 

Zwar wäre das psychisch kranke Opfer ohne den gewaltsamen Einsatz der beiden Beamten am Mannheimer Marktplatz nicht gestorben, sagte der Vorsitzende Richter. Beide Polizisten seien aber durch die Umstände nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet gewesen, den 47 Jahre alten herzkranken Mann auch gegen seinen Willen in das Zentralinstitut für Seelische Gesundheit zurückzubringen. Auch hätten sie sich zurecht im Einsatz gegen Angriffe des späteren Opfers verteidigt. Der Mann war später im Krankenhaus gestorben.

Die 120 Tagessätze zu 50 Euro muss der 27 Jahre alte Polizeioberkommissar wegen Körperverletzung im Amt zahlen, weil er den am Boden liegenden Mann noch viermal mit der Faust geschlagen hatte. Der Beamte war eigentlich wegen Körperverletzung im Amt mit Todesfolge angeklagt, der gleichaltrige Polizeihauptmeister wegen fahrlässiger Tötung durch Unterlassen. 

Vor allem mit Verweis auf die rechtsmedizinischen Gutachten hatte die Staatsanwaltschaft überraschend milde plädiert. Sie forderte für den Polizeioberkommissar eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten auf Bewährung, für den Mitangeklagten einen Freispruch. Die Verteidigung hatte Freisprüche beantragt. Mit dem Urteil können beide Polizisten im Dienst verbleiben.

Das psychisch kranke Opfer litt an einer paranoiden Schizophrenie, hatte immer wieder Wahnvorstellungen und halluzinierte. Der Arzt des Mannes hatte die Polizisten vor dem Einsatz um Hilfe gebeten. Der Mediziner hatte Angst vor einer Eigengefährdung seines Patienten.  


Bildnachweis: © René Priebe/PR-Video/dpa
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